Krankenpflege ambulant nach KLV Art. 7 absatz 2 a, b, c:
Bei Diabetes kann die Fusspflege auf ärztliche Anordnung nach KLV 7 Absatz 2 abgerechnet werden, die Verordnung darf für eine Höchstdauer von 9 Monaten ausgestellt werden.
Rechnung an die Versicherer:
(Tiers Payant)
Die Versicherung übernimmt folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Art. 7 Absatz 2 pro Stunde:
76.90 CHF Leistung a Abklärung und Beratung
63.00 CHF Leistung b Behandlungspflege
52.60 CHF Leistung c Grundpflege
Es gilt der 5 Min. Abrechnungstakt
Rechnung an den Klienten / an die Klientin:
Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich müssen sich die Klient/Innen mit 7.65 CHF pro Behandlungs-Tag beteiligen
Nicht-KLV-Leistungen (wie z.B. lackieren der Nägel, Nagelkorrekturen, Druckschutzmittel), 10 % Selbstbehalt, sowie die Franchise gehen zu Lasten des Klienten / Der Klientin
Rechnung an Wohngemeinde der Klienten:
als selbständig erwerbende Pflegefachperson mit Berufsausübungsbewilligung, ohne öffentlichen Auftrag stelle ich den betreffenden Gemeinden folgende Normdefizite (gegen Nachweis) pro Stunde in Rechnung:
54.10 CHF Abklärung und Beratung
55.75 CHF Behandlungspflege
41.05 CHF Grundpflege
sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob eine Verordnung für die Fusspflege bei Ihnen möglich ist, oder wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich